Der Bundesrat hat beschlossen, dass Beitragslücken, die ab dem Jahr 2025 entstehen, künftig nachträglich geschlossen werden können. Beitragslücken entstehen, wenn in einem bestimmten Jahr keine oder weniger als die maximal zulässigen Einzahlungen in die 3. Säule geleistet werden. Durch diese Anpassung ergeben sich steuerliche Vorteile, da Einkäufe in die Säule 3a, ebenso wie die regulären Einzahlungen, vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden können. Gleichzeitig bietet die neue Regelung zusätzliche Flexibilität, da Einzahlungen getätigt werden können, um verpasste Steuerjahre nachträglich auszugleichen.
Durch den Einkauf in die Säule 3a ergeben sich ab dem 1. Januar 2026 folgende Möglichkeiten:
Rückwirkende Einzahlungen bis zu zehn Jahre:
Beitragslücken, die ab dem Jahr 2025 entstehen, können bis zu zehn Jahre nachträglich geschlossen werden. Wird in einem Jahr weniger als der zulässige Maximalbetrag einbezahlt, kann die entsprechende Differenz beispielsweise für das Jahr 2027 noch bis Ende 2037 nachgeleistet werden.
Maximalbetrag pro Jahr ausschöpfen:
Mit einem Einkauf in die Säule 3a kann pro Lückenjahr der jeweilige kleine Maximalbetrag vollständig genutzt werden (z. B. im Jahr 2026: 7 258 CHF). Dies gilt auch für selbstständig Erwerbende. Wurde bereits ein Teil des Maximalbetrags einbezahlt, kann lediglich der verbleibende Differenzbetrag nachträglich einbezahlt werden.
Voraussetzung für einen Einkauf:
Der maximale Beitrag wurde im Einkaufsjahr vollständig entrichtet. Zudem muss bestätigt werden, dass im betreffenden Lückenjahr und Einkaufsjahr ein AHV-pflichtiges Einkommen erzielt wurde. Weiter darf für dieses Lückenjahr noch kein früherer Einkauf erfolgt sein und es dürfen noch keine Altersleistungen bezogen worden sein (auch nicht bei anderen Säule 3a-Stiftungen).
Wichtiger Hinweis:
Eine Beitragslücke kann pro Jahr nur mit einer einzigen nachträglichen Einzahlung geschlossen werden. Mehrere Einzahlungen über mehrere Jahre hinweg sind nicht zulässig. Wird beispielsweise im Jahr 2026 ein nachträglicher Beitrag von CHF 1'000.- für das Jahr 2025 geleistet, sind im Jahr 2026 sowie in den darauffolgenden Jahren keine weiteren Einzahlungen für das Lückenjahr 2025 mehr möglich. Auch dann nicht, wenn der Maximalbetrag dieses Jahres noch nicht vollständig ausgeschöpft wurde. Mit einer Einzahlung können allerdings mehrere Lückenjahre auf einmal geschlossen werden.