GeneralversammlungHier entscheidest du mit

Datum: 5. Juni 2026 | GV 2026 in Form einer Urabstimmung
Das oberste Organ der Bank WIR ist die Generalversammlung (GV), die sich aus allen Genossenschafterinnen und Genossenschaftern zusammensetzt. Die GV wählt unter anderem den Verwaltungsrat und beschliesst Geschäfte, die der GV durch Gesetz oder Statuten vorbehalten sind.
Die Genossenschafterinnen und Genossenschafter der Bank WIR haben an der Generalversammlung 2023 beschlossen, in den Statuten die Möglichkeit vorzusehen, dass die Befugnisse der Generalversammlung ganz oder teilweise durch schriftliche oder elektronische Stimmabgabe der Genossenschaftsmitglieder ausgeübt werden können (sog. «Urabstimmung»; Art. 16 der Statuten).
GV 2026 in Form einer Urabstimmung
Die diesjährige Generalversammlung der Bank WIR wird in der Form einer Urabstimmung mit elektronischer Stimmabgabe durchgeführt.
Bitte konsultiere vor der Stimmabgabe die erweiterte Traktandenliste mit den Erläuterungen und Anträgen des Verwaltungsrates.
Stimmabgabe
Als Mitglied der Genossenschaft kannst du deine Stimme vom 15. Mai bis zum 5. Juni 2026 auf unserem Abstimmungsportal wir.ch/gv2026/vote abgeben. Alle Informationen zur Stimmabgabe findest du im Einladungsschreiben, welches Ende März versendet wurde.
Du möchtest lieber schriftlich abstimmen? Dann nimm bitte frühzeitig mit uns Kontakt auf, damit wir dir den physischen Stimmrechtsausweis rechtzeitig zusenden können. Der schriftlich ausgefüllte Stimmrechtsausweis muss spätestens am Freitag, 5. Juni 2026, bei uns eingegangen sein.
Wir freuen uns auf eine rege Teilnahme an den Abstimmungen.
Resultate
Die Ergebnisse werden nach der Urabstimmung an dieser Stelle veröffentlicht.
Geschäftsbericht
Wir empfehlen die Lektüre des Geschäftsberichts 2025; diesen kannst du online lesen oder als PDF herunterladen:
- Geschäftsbericht 2025 (PDF)
- Zusätzlicher Einzelabschluss True and Fair View 2025 (PDF)
- Offenlegungspflichten für Institute des Kleinbankenregimes 2025 (PDF)
- Jahresrückblick 2025 von Germann Wiggli und Matthias Pfeifer (PDF)
Inhaberinnen und Inhaber von Beteiligungsscheinen
Gemäss Artikel 14, Absatz 2 des Bankengesetzes sind wir unter anderem dazu verpflichtet, alle Inhaberinnen und Inhaber von Beteiligungsscheinen über die GV zu informieren. Alle relevanten Informationen dazu findest du auf dieser Seite. Wie in der Vergangenheit bleibt die Teilnahme aber den Genossenschafterinnen und Genossenschaftern vorbehalten. Wie du Mitglied der Genossenschaft werden kannst, erfährst du hier: